Satzung des AK NS
Satzung des Arbeitskreises Neuzeitliches Südasien innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Asienkunde e.V.
- Ziele und Zweck des Arbeitskreises
- Der Arbeitskreis Neuzeitliches Südasien (im Folgenden „Arbeitskreis“) innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Asienkunde e.V. (im Folgenden „DGA“) vertritt unter Beachtung der Ziele und des Zwecks der DGA die Belange von Forschung, Lehre, Organisation, Beratung, Interessenwahrnehmung und Darstellung im Zusammenhang der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem neuzeitlichen Südasien im weitesten Sinne.
- Der Begriff „Neuzeitlich“ ist im Sinne der Satzung der DGA gegeben.
- Der Arbeitskreis ist interdisziplinär ausgerichtet.
- Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis ist gebunden an die Mitgliedschaft in der DGA.
- Alle, die die in Abs. 1) genannten Kriterien erfüllen und persönlich an der Gründungsversammlung des Arbeitskreises teilgenommen haben oder vor dieser Versammlung der Geschäftsstelle der DGA gegenüber ihre Bereitschaft zur Mitgliedschaft bekundet und eine personengebundene oder allgemeine Vertretungsvollmacht für diese Versammlung erteilt haben, sind automatisch Mitglieder des Arbeitskreises.
- Nach Konstituierung des Arbeitskreises erfolgt die Mitgliedschaft auf Antrag und durch Annahme des Antrags durch mindestens zwei Mitglieder seines Sprecherrates.
- Die Mehrheit der Vollversammlung kann bei Handeln, das nachweislich nicht im Einklang mit §1 Abs. 1) ist, einen Ausschluss aus dem Arbeitskreis verfügen.
- Sprecherrat
- Die Geschäftsführung des Arbeitskreises obliegt einem Sprecherrat.
- Der Sprecherrat besteht aus drei Sprechern, die ihre Aufgabenbereiche kollegial unter sich bestimmen.
- Die Amtsperiode des Sprecherrates beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Bei der Gründungsversammlung des Arbeitskreises wird der Sprecherrat auf Mehrheitsbeschluss der Anwesenden und unter Beachtung erteilter Vollmachten unter den Anwesenden gewählt. Alle nachfolgenden Wahlen erfolgen durch allgemeine Briefwahl, die entweder postalisch oder elektronisch stattfinden kann. Jedes Mitglied des Arbeitskreises hat das Recht, Kandidaten für den Sprecherrat vorzuschlagen.
- Der Sprecherrat muss alle Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Auslaufen seiner Amtsperiode über die Neuwahl benachrichtigen und diese durchführen. Unterbleibt dies, so gilt er nach Ablauf der Amtsperiode als abgewählt. In diesem Falle obliegt es der Geschäftsstelle der DGA, innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ablauf eine Neuwahl durchzuführen; bis zur Wahl des neuen Sprecherrates leitet die Geschäftsstelle kommissarisch die Alltagsgeschäfte des Arbeitskreises.
- Beantragen mindestens 20% der Mitglieder die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Sprecher/s und stimmen dem mindestens 2/3 (i.W. zwei Drittel) der Mitglieder zu, gilt/gelten diese/r als abgewählt.
- Vollversammlung der Mitglieder
- Im Abstand von höchstens zwei Jahren ist vom Sprecherrat eine Vollversammlung der Mitglieder einzuberufen. Der tatsächliche zeitliche Intervall ist von diesem den jeweiligen Erfordernissen gemäß zu bestimmen.
- Alle Mitglieder sind vom Sprecherrat postalisch oder elektronisch mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Termin der Vollversammlung über diese zu benachrichtigen und aufzufordern, gegebenenfalls bis eine Woche vor dem genannten Termin Anträge zur Beschlussfassung einzureichen.
- Die Beschlüsse der einfachen Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder ist für den Arbeitskreis bindend, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die der Zweidrittelmehrheit benötigen.
- Mitgliedsbeitrag und andere finanzielle Mittel
- Die Vollversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einführung eines von ihr zu bestimmenden Mitgliedsbeitrages beschließen.
- Alle finanziellen Mittel, die dem Arbeitskreis in Form von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden sowie auf andere Weise zukommen, sind vom Sprecherrat zu verwalten. Dieser ist den Mitgliedern des Arbeitskreises gegenüber zur Rechenschaft über die Verwendung dieser Gelder im Einklang mit Zielen und Zweck des Arbeitskreises verpflichtet.
- Beim Vorhandensein von finanziellen Mitteln erfolgt die Kassenprüfung zusammen mit derjenigen der DGA und durch sie bzw. den von dieser hierfür Beauftragten.
- Bei Auflösung des Arbeitskreises fällt sein gesamtes Vermögen an die DGA.
- Auflösung
- Zur Auflösung des Arbeitskreises bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder.
- Der Antrag auf Auflösung ist von mindestens 20% der Mitglieder beim Sprecherrat zu stellen, der innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags eine Vollversammlung einberufen muss.
- Stimmt die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit dem Auflösungsantrag zu, so ist eine Briefwahl in postalischer oder elektronischer Form unter allen Mitgliedern des Arbeitskreises durchzuführen. Das Ergebnis dieser Briefwahl ist bindend.
- In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung des Arbeitskreises am 10.6.2006 in Kraft.
Hamburg, den 10. Juni 2006